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Das Scheidungsrecht

Hier erhalten Sie Informationen zu Voraussetzungen einer Ehescheidung sowie zum Scheidungsverfahren unter Berücksichtigung der besonderen Regelungen in den neuen Bundesländern.

Ehescheidung

Seit 1977 gilt das Zerrüttungsprinzip. Das bedeutet, dass eine Ehe geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist, unabhängig davon, welcher der Eheleute Schuld am Scheitern der Ehe ist. Das Scheitern der Ehe wird nach einer bestimmten Zeit des Getrenntlebens vermutet (ein Jahr bei einvernehmlicher und drei Jahre bei streitiger Scheidung).

Im Falle einer Scheidung sind verschiedene Angelegenheiten zu regeln:

Auseinandersetzung von Ehewohnung und Hausrat

Bei einer Mietwohnung kann das Gericht das Mietverhältnis umgestalten. Bei Miteigentum kann das Gericht die Wohnung einem Partner zur alleinigen Nutzung zuweisen und eine angemessene Ausgleichszahlung festsetzen. Für die Teilung von Hausrat kommt es darauf an, ob sich die Gegenstände im gemeinsamen Eigentum befinden oder ein Ehegatte Alleineigentümer ist.

Zugewinnausgleich

Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so muss der Zugewinn in einem gesonderten Verfahren ausgeglichen werden. Dabei wird der Wert des Anfangsvermögens und des Endvermögens jedes Ehegatten gegenübergestellt. Entscheidender Zeitpunkt für die Feststellung des Endvermögens ist die Zustellung des Scheidungsantrages. Dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn steht als Ausgleichsforderung die Hälfte des Wertunterschiedes zum Zugewinn des anderen Ehegatten zu.

Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

Grundsätzlich muss jeder Ehegatte nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt aufkommen. Ein Unterhaltsanspruch sieht der Gesetzgeber daher nur für bestimmte Fallgruppen (Unterhaltstatbestände) vor. So gibt es den Unterhalt wegen Kinderbetreuung, wenn der Ehegatte wegen der Erziehung und Pflege gemeinschaftlicher Kinder keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Unterhaltsanspruch ausgeschlossen oder gemindert sein (sogenannte Härteklausel).

Der unterhaltspflichtige Ehegatte ist nur insoweit verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, als er den Unterhalt ohne eine Gefährdung seines eigenen angemessenen Lebensunterhaltes (sogenannter Selbstbehalt) aufbringen kann. Soweit dies zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist, sind die Ehegatten einander zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet.

Über diesen Link finden Sie die aktuelle Unterhaltsleitlinie des Oberlandesgerichts Naumburg (Naumburger Tabelle).

Versorgungsausgleich

Durch den Versorgungsausgleich werden Rentenanwartschaften, die die Ehegatten während der Ehe erworben haben, im Scheidungsfall geteilt. Der Ehegatte, der höhere Anwartschaften erworben hat, ist dem anderen Ehegatten in der Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes ausgleichspflichtig.

Das Verfahren vor dem Familiengericht

Für das Scheidungsverfahren ist das Familiengericht sachlich zuständig. Örtlich ist zunächst das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Im Scheidungsverfahren müssen sich die Ehegatten von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Gerichtskosten der Scheidungsverfahren tragen beide Ehegatten zur Hälfte, daneben trägt jeder Ehegatte seine Anwaltskosten. Auf Antrag kann Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Über diesen Link gelangen Sie zur Broschüre "Beratungs- und Prozesskostenhilfe, in der Sie ausführliche Informationen erhalten.

Scheidungsrecht in den neuen Bundesländern

Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuches der ehemaligen DDR (FGB) gelebt haben, sind gemäß des Artikels 234 § 4 Absatz 1 EGBGB am 3. Oktober 1990 in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches eingetreten. Sofern Ehegatten diesem Wechsel wirksam widersprochen haben, erfolgt die Auflösung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft (weiterhin) nach den Vorschriften des FGB der DDR.
Das Unterhaltsrecht aufgrund des FGB der DDR findet nur noch auf Ehegatten Anwendung, deren Ehe vor dem 3. Oktober 1990 geschieden wurde. Da das Recht der DDR keinen Versorgungsausgleich kannte, findet ein Versorgungsausgleich nur für Ehegatten statt, die nach dem 31. Dezember 1991 geschieden wurden.